Prof. Spohr: Unzulängliche VersMedV führt zu Fehlentscheidungen
Wir von HAPPY BABY INTERNATIONAL e.V., die wir unter anderem die Aufklärungskampagne Happy Baby No Alcohol vorantreiben, hatten dem Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag angetragen, ein Petitionsverfahren zuzulassen, um zu erreichen, dass das Fetale Alkoholsyndrom (FAS) bundesweit einheitlich als Behinderung anerkannt wird.
Dafür ist es erforderlich, dass das Fetale Alkoholsyndrom bzw. die Fetalen Alkoholspektrumsstörungen (FASD) in die Versorgungsmedizin-Verordnung aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass bei der Feststellung einer Behinderung diese Rechtsverordnung von den Behörden verbindlich angewendet werden muss. Die nerven- und kräftezehrenden Einzelfallkämpfe aller Betroffenen und ihrer Familien landauf landab hätten dann endlich ein Ende.
Dieses Begehren wurde abgelehnt.
Auf drei Seiten wird in dem Antwortschreiben des Petitionsausschusses erläutert:
“Für die Feststellung einer Behinderung ist aber nicht eine Diagnose oder deren Einordnung in eine Klassifikation maßgeblich. Gemäß dem biopsychosozialen Modell des modernen Behinderungsbegriffs sind vielmehr die Auswirkungen von Funktionsstörungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben relevant. So ist es auch nicht Aufgabe der Rechtsverordnung, sämtliche der ca. 36.000 medizinisch möglichen Diagnosen aufzuführen. In der VersMedV ist festgelegt, dass alle Gesundheitsstörungen, die die Teilhabe beeinträchtigen, im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Bei Gesundheitsstörungen, die nicht namentlich aufgeführt sind, ist der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.
Die Berücksichtigung sämtlicher bei FASD im Einzelfall vorliegender Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist somit nicht nur möglich, sondern nach dem Wortlaut der Verordnung geboten. Dieses Vorgehen setzt die Benennung einzelnder Diagnosebezeichnungen in der Rechtsverordnung nicht voraus.
Eine adäquate Beurteilung der vielfältigen Beeinträchtigungen bei FASD ist mit den allgemeinen Regelungen möglich.”
Professor Spohr widerspricht: Unzulängliche VersMedV führt zu Fehlentscheidungen
Dieser Entscheidung kann der international renomierte FAS-Experte, Professor Hans-Ludwig Spohr aus Berlin und Unterstützer unserer Kampage, nicht folgen. Bereits im März hatte er im Deutschen Bundestag dazu schriftlich Stellung bezogen und möchte diese seine Forderungen nun im Kontext zur abscheidigen Antwort des Petitionsausschusses erneuert wissen:
“Viele öffentliche Einrichtungen (vom Jugendamt bis zum Sozialgericht, von der Erwachsenenpsychiatrie bis zum Gesetzgeber) kennen das FASD nicht oder sprechen dem Syndrom kategorisch den Krankheitsstatus ab!
In der „Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ (ICD),WHO 10. Revision, Version 2019 findet sich aber ganz eindeutig die Diagnose einer Fetalen Alkohol-Spektrum-Störung (FASD: FAS; partielles FAS, ARND)2. Sie ist dokumentiert in der ICD 10:Q 86.0
Die internationale statistische Klassifikation der Krankheiten der WHO ist das wichtigste, weltweit anerkannte Klassifikationssystem für medizinische Diagnosen. Das FAS ist somit medizinisch eine anerkannte Erkrankung mit einer unterschiedlich intensiv ausgeprägten Behinderung. Dies muss auch in Deutschland gesetzgeberisch abgebildet werden und auch in der Rechtsprechung der Sozialgerichte Akzeptanz finden.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
7,8 Mio. Menschen in Deutschland sind schwerbehindert. Die VersMedV ist für sie von zentraler Bedeutung. Denn erst die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und besonders die Zuerkennung des Merkzeichens Buchstabe H= Hilflosigkeit ermöglicht einen Zugang zu vielen Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen und stärkt so deren gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung.
Der Grad der Behinderung (GdB) bei einem FAS wird heute von den Versorgungsämtern und Sozialgerichten noch immer unterschiedlich und teilweise nicht nachvollziehbar ermessen und beurteilt; Grundlage dieser Beurteilung ist eben diese Versorgungsmedizin -Verordnung (VersMedV), genauer die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“. Diese enthält neben allgemeinen Grundsätzen eine Tabelle mit dezidierten Auflistungen von Schädigungen und einer Zahl, die den Grad ihrer Anerkennung beziffert. Die Fetalen Alkohol-Spektrumstörungen sind bisher in dieser Tabelle nicht benannt.
Die VersMedV ist vor diesem Hintergrund bei der Beurteilung der Grad der Behinderung (GdB) der FAS-Betroffenen und ihrer Hilflosigkeit unzureichend.
Mit der VersMedV kann zwar die Hilflosigkeit eines bleibend neurologisch physisch-organisch geschädigten und hilflosen Menschen gemessen werden (wie lange dauert das Füttern, wie lange die hygienische Versorgung, wie intensiv die Begleitung beim Treppensteigen, Laufen etc.). Dies ist aber bei einem dynamischen Krankheitsbild eines FAS mit plötzlichen Exekutiv-Funktionsstörugen oder Impulskontrollstörungen schlicht nicht möglich.
Versorgungsämter erkennen mit Hilfe der insofern unzulänglichen VersMedV in der Regel einen zu geringen Grad der Behinderung (GdB) und kein zusätzliches Merkzeichen H (Hilflosigkeit) an. Das ist beim FASD häufig falsch und führt zu Widerspruch und gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Es wäre an der Zeit, dass die Versorgungsämter und Gerichte die Diagnose eines FAS endlich zur Kenntnis nehmen und als Behinderung mit Hilflosigkeit akzeptieren würden. Eine modernisierte Fassung der VersMedV könnte hierfür eine tragfähigere Grundlage bilden. Die VersMedV ist für Menschen mit Behinderung von zentraler Bedeutung, da erst durch sie der Zugang zu vielen Nachteilsausgleichen ermöglicht wird.”